Gebraucht als Neu verkaufen

Zurückgenommene Ware darf wieder als Neuware verkauft werden

Eine gängige Praxis wurde vom Amtsgericht Rotenburg nun die Legalität bescheinigt. Konkret geht es um Ware, die im Rahmen des Widerrufsrechts wieder zurückgenommen wurde. Diese war aller Wahrscheinlichkeit nach schon einmal im Betrieb. Dennoch darf sie als “Neu” wieder zum Verkauf angeboten werden. Im Fall, über den das Gericht nun entschieden hat, hatte der Kunde sogar schon Adressen im Telefonbuch eines Handys abgespeichert.

Anzeige

Laut dem Urteil des Gerichts sei eine Überprüfung des Geräts noch kein “in Gebrauch nehmen”. Und bei einem technischen Gerät schließe eine solche Überprüfung auch den Test der Funktionen mit ein. Erst wenn der Käufer das Gerät “eigentumsähnlich” nutze, könne von einer “Ingebrauchnahme” gesprochen werden.

Der Medienrechtler Michael Rohrlich fasst zusammen: Im Rahmen des Widerrufs zurückgegebene Hardware kann wieder als Neuware angeboten werden. Sie darf allerdings keine Mängel aufweisen und darf vom Kunden nur unwesentlich benutzt worden sein.

Kommentar: Im Internet beläuft sich die Frist für den Widerruf auf zwei Wochen. Der Kunde kann also schon einiges mit der Ware machen, bevor er sie zurück gibt. Wie der Verkäufer feststellen soll, in wie weit die Waren schon benutzt wurde, wird nicht konkretisiert.
Bisher wurde im Rahmen des Widerrufs zurückgeschickte Hardware unter anderem als “refurbished” zu Preisen deutlich unter dem Neupreis angeboten. Diese Praxis dürfte sich jetzt ändern, das Angebot an “refurbished”-Hardware wird vermutlich auf die wirklich generalüberholten Geräte zurückgehen.

Quelle: Pressemitteilung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert